LAG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2013
4 Sa 201/12
Normen:
TV-Ärzte RKA § 6 Abs. 4 S. 2; TV-Ärzte RKA § 6 Abs. 4 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 519/11

Wirksame Anordnung der Rufbereitschaft bei telefonischer Konsultation des im fachärztlichen Hintergrunddienst tätigen KlinikarztesUnbegründete Feststellungsklage zur Unterlassung einer Heranziehung zum Hintergrunddienst als Rufbereitschaft

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 201/12

DRsp Nr. 2014/8387

Wirksame Anordnung der Rufbereitschaft bei telefonischer Konsultation des im fachärztlichen Hintergrunddienst tätigen KlinikarztesUnbegründete Feststellungsklage zur Unterlassung einer Heranziehung zum Hintergrunddienst als Rufbereitschaft

Der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber einem Klinikarzt steht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-Ärzte RKA nicht entgegen, wenn während der Rufbereitschaft telefonische Konsultationen stattfinden, denn einen "Arbeitsanfall" im Rahmen dieser tariflichen Regelung stellt bei einem Klinikarzt nur ein Einsatz im Klinikdienst dar. Nur wenn ein solcher regelmäßig anfällt, ist der Klinikbetreiber gehalten, dem Arzt gegenüber statt einer Rufbereitschaft einen Bereitschaftsdienst in der Klinik anzuordnen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 28.02.2012, Az.: 3 Ca 519/11, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte RKA § 6 Abs. 4 S. 2; TV-Ärzte RKA § 6 Abs. 4 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, dem Kläger gegenüber den ersten fachärztlichen Hintergrunddienst der Inneren Abteilung am Wochenende als Rufbereitschaftsdienst anzuordnen.