LAG Hamm - Urteil vom 03.11.2005
11 Sa 98/05
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1494/04

Wirksame Doppelbefristung zur Vertretung - Erkundigungspflicht des Arbeitgebers nur bei zweifelhafter Krankheitsprognose

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 98/05

DRsp Nr. 2006/21482

Wirksame Doppelbefristung zur Vertretung - Erkundigungspflicht des Arbeitgebers nur bei zweifelhafter Krankheitsprognose

1. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, und braucht vor Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft keine Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des erkrankten Arbeitnehmers einzuholen; nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.2. Durch die Vertragsformulierung "für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ... und der Mutterschutzfristen/Abwesenheitszeit ... längstens jedoch bis zum 30.06.2004" haben die Parteien zulässigerweise eine Kombination aus einer Zweckbefristung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG und einer kalendermäßigen Befristung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG vereinbart; die Wirksamkeit der Zweckbefristung und der kalendermäßigen Höchstbefristung sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand: