Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.08.2017 - 3 Ca 993 c/167 - geändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 06.07.2017 bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht derzeit nicht.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ging am 06.07.2017 ein. Das Verfahren endete durch Vergleich am 11.07.2017.
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