LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.10.2017
1 Ta 113/17
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 993 c/167

Wirksame Fristsetzung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nur bei Wahrung der förmlichen Zustellung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 113/17

DRsp Nr. 2019/11716

Wirksame Fristsetzung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nur bei Wahrung der förmlichen Zustellung

Eine wirksame Fristsetzung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erfordert eine förmliche Zustellung (§ 329 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer solchen förmlichen Zustellung, liegt keine wirksame Fristsetzung vor. Es können dann die später eingereichten Belege noch im Abhilfeverfahren vom Arbeitsgericht berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.08.2017 - 3 Ca 993 c/167 - geändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 06.07.2017 bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht derzeit nicht.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ging am 06.07.2017 ein. Das Verfahren endete durch Vergleich am 11.07.2017.