LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2005
15 Sa 89/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 929/04

Wirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Ungewissheit über Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 89/05

DRsp Nr. 2005/9458

Wirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Ungewissheit über Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

1. Ist ein Arbeitnehmer bereits längere Zeit arbeitsunfähig krank und ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss, kann diese Ungewissheit wie eine feststehende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.2. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus personenbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung.