LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2005
8 Sa 1412/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 3511/03 - 17.06.2004,

Wirksame Kündigung bei arbeitsbeeinträchtigender Alkoholerkrankung mit fehlender Therapiebereitschaft sowie Selbst- und Fremdgefährdung

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1412/04

DRsp Nr. 2005/11559

Wirksame Kündigung bei arbeitsbeeinträchtigender Alkoholerkrankung mit fehlender Therapiebereitschaft sowie Selbst- und Fremdgefährdung

1. Ist der Arbeitnehmer wegen einer Alkoholerkrankung und fehlender Therapiebereitschaft zur Fortführung seiner Tätigkeit als Polierer, welche einen Einsatz mit schnelldrehenden Maschinen erfordert, nicht ohne Selbstgefährdung und Gefährdung anderer in der Lage, ist eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.2. Das Recht des Arbeitnehmers auf Selbstbestimmung reicht nicht so weit, dass dem Arbeitgeber dauerhaft die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zuzumuten ist, der hiermit seine Gesundheit gefährdet oder zerstört.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1960 geborene, verheiratete Kläger, welcher seit März 1990 als Polierer im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung vom 21.11.2003.