LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2005
10 Sa 1326/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 205/03 - 01.07.2004,

Wirksame ordentliche Kündigung bei dauerhafter krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit eines Fernfahrers

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1326/04

DRsp Nr. 2005/5448

Wirksame ordentliche Kündigung bei dauerhafter krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit eines Fernfahrers

1. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, rechtfertigt eine ordentliche fristgerechte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nach den gutachterlichen Feststellungen auf Dauer nicht mehr in der Lage, im Werksfernverkehr oder im internen Werksverkehr tätig zu sein, die zusammen mit ihm durchgeführte Werksbegehung und Arbeitsplatzbesichtigung ergibt, dass er auch nicht in der Lage ist, an anderen Arbeitsplätzen im Betrieb verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitnehmer dies nach den gutachterlichen Feststellungen selbst während der Betriebsbegehung erklärt.2. Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer unfähig, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, braucht der Arbeitgeber keine darüber hinausgehenden erheblichen Betriebsbeeinträchtigungen darzulegen, da das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der dauernden Unmöglichkeit seiner Erfüllung ganz erheblich gestört ist.3. Auf eine vorherige Erkundigung durch den Arbeitgeber nach dem Gesundheitszustand und einer Krankheitsprognose vor Ausspruch einer Kündigung kommt es für die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht an; entscheidend sind allein die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung.