LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.07.2013
3 Sa 1781/12
Normen:
BBiG § 20 S. 1; BBiG § 22 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2631/12

Wirksame Probezeitkündigung im Ausbildungsverhältnis bei erneuter Vereinbarung einer Probezeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1781/12

DRsp Nr. 2014/5973

Wirksame Probezeitkündigung im Ausbildungsverhältnis bei erneuter Vereinbarung einer Probezeit

I. Gemäß § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik kann entnommen werden, dass eine Probezeit in den Fällen, in denen zuvor zwischen den Vertragsparteien bereits ein Berufsausbildungsverhältnis über denselben Ausbildungsberuf bestanden hatte, welches aber beendet ist, bei einer neuen Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses entfällt. II. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ist § 20 BBiG iVm. §§ 22, 25 BBiG allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über eine erneute Probezeit dann unzulässig ist, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis nach einer Dauer von mindestens vier Monaten zwar rechtlich beendet wurde, dieselben Vertragsparteien aber einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, auf dessen Grundlage der Auszubildende ohne zeitliche Unterbrechung für eine Berufsausbildung über denselben Ausbildungsberuf eingestellt wird.