LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2005
14 Sa 1457/05
Normen:
TZBfG § 14 Abs. 1 § 21 ; MTV (Einzelhandel NW) § 11 Abs. 5 Alt. 3 ; SGB VI § 37 § 41 Satz 2 ; BGB § 625 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 609/05

Wirksame tarifliche Altersgrenze zum Bezug vorgezogenem Altersruhegeld bei Geringverdienervertrag

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 14 Sa 1457/05

DRsp Nr. 2006/2908

Wirksame tarifliche Altersgrenze zum Bezug vorgezogenem Altersruhegeld bei Geringverdienervertrag

»Die tarifliche Begrenzungsklausel (Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld) ist auch bei einem Geringverdiener-Arbeitsverhältnis rechtswirksam.«

Normenkette:

TZBfG § 14 Abs. 1 § 21 ; MTV (Einzelhandel NW) § 11 Abs. 5 Alt. 3 ; SGB VI § 37 § 41 Satz 2 ; BGB § 625 ;

Tatbestand:

Der in einem Geringverdienerarbeitsverhältnis tätig gewesene Kläger verlangt von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung.

Der 60-jährige Kläger, verheiratet und schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, trat zum 17.01.2002 als Packhilfe in die Dienste der Beklagten. Er war zusammen mit seiner Ehefrau in der Filiale 25 in S2xxxxxxxx der Beklagten zu einem Monatsgehalt von 320,-- EUR beschäftigt. Bei seiner Einstellung bezog der Kläger schon seit längerem eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen unbefristeter Erwerbsunfähigkeit. Dies war der Beklagten auch bekannt.