LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.2011
7 Sa 399/11
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6; BGB § 145;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 320/10

Wirksames Teilzeitbegehren bei unbefristetem Teilzeitantrag nach Hinweis auf Unzulässigkeit eines befristeten Antrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 399/11

DRsp Nr. 2012/1396

Wirksames Teilzeitbegehren bei unbefristetem Teilzeitantrag nach Hinweis auf Unzulässigkeit eines befristeten Antrags

Stellt ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über ein Teilzeitbegehren i. S. d. § 8 TzBfG darauf hingewiesen wurde, dass sein befristeter Wunsch unzulässig sein dürfte, einen neuen unbefristeten Antrag, so steht diesem die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 01. Februar 2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 6; BGB § 145;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Teilzeitbegehren.

Die Beklagte produziert Backwaren, die sie in zahlreichen Filialgeschäften vertreibt. Der Kläger, der zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren hat, ist seit dem 01. Juli 1999 als Kommissionierer in der Abteilung "Froster" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, die sich auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen, beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07. Juni 1999 (Bl. 18f d.A.) verwiesen.