OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2017
26 U 109/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 230/12

Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine Abrechnungsstelle

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 26 U 109/13

DRsp Nr. 2018/7742

Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine Abrechnungsstelle

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 112,48 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 398;

Gründe

Die Klägerin - eine privatärztliche Verrechnungsstelle - hat aus abgetretenem Recht in der Hauptsache zahnärztliches Honorar in Höhe von 10.610,24 € für diagnostische Maßnahmen im Vorfeld einer dann nicht mehr durchgeführten Implantatbehandlung gegen den am ##.##.1937 geborenen Beklagten geltend gemacht. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Abtretung des Honorars durch den Zahnarzt Dr. M wirksam ist und die Forderung in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte hilfsweise mit einem vermeintlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 € wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Strahlenexposition aufgerechnet.