OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2017
6 U 104/16
Normen:
MB/KK § 6 Abs. 6; SGB V § 108; GewO § 30; BGB § 398; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2017, 529
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 388/15

Wirksamkeit der Abtretung von Leistungsansprüchen gegenüber der privaten Krankenversicherung an die leistungserbringende KlinikWirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen des Patienten aus einer privaten Krankenversicherung an den Träger einer Klinik

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 104/16

DRsp Nr. 2017/17077

Wirksamkeit der Abtretung von Leistungsansprüchen gegenüber der privaten Krankenversicherung an die leistungserbringende Klinik Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen des Patienten aus einer privaten Krankenversicherung an den Träger einer Klinik

1. Das Abtretungsverbot nach § 6 Abs. 6 MB/KK ist nicht anwendbar, soweit ein privater Krankenversicherer seinen Versicherungsnehmer mit einer sogenannten Klinik-Card ausgestattet hat, die dem Leistungserbringer die Ermächtigung vermittelt, unmittelbar mit dem Krankenversicherer abzurechnen. 2. Jedenfalls verhält der Krankenversicherer sich treuwidrig, wenn er sich auf das in § 6 Abs. 6 MB/KK enthaltene Abtretungsverbot beruft, obwohl er bereits zuvor gegenüber dem Leistungserbringer eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben und mit diesem unmittelbar abgerechnet hat. 3. Die Abtretung der Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers an eine Klinik umfassen auch in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

MB/KK § 6 Abs. 6; SGB V § 108; GewO § 30; BGB § 398; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe