BGH - Urteil vom 11.01.2017
IV ZR 340/13
Normen:
RDG § 2 Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 363
MDR 2017, 12
MDR 2017, 264
NJW-RR 2017, 410
r+s 2017, 205
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 331/11
OLG Frankfurt/Main, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 145/12

Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befassendes Unternehmen

BGH, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 340/13

DRsp Nr. 2017/1125

Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befassendes Unternehmen

RDG § 2 Abs. 2, § 3 Zur Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung").

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 22. Dezember 2010 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte .

In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es: