OLG Stuttgart - Urteil vom 17.05.2016
12 U 186/15
Normen:
RWG § 3; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 188
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 502/13

Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die persönlich haftende Gesellschafterin

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 12 U 186/15

DRsp Nr. 2017/14265

Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die persönlich haftende Gesellschafterin

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an die persönlich haftende Gesellschafterin zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung verstößt jedenfalls dann gegen §§ 3 RWG, 134 BGB, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin ein fremdes Geschäft wahrnimmt, indem sie die Forderungen realisiert und das Ergebnis den Kommanditisten wiederum zu Gute kommen lässt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2015 - 27 O 502/13 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.755.600 € festgesetzt.

Normenkette:

RWG § 3; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen angeblicher Verletzung steuerrechtlicher Beratungspflichten.

1. 2.