LAG Köln - Urteil vom 09.11.2016
11 Sa 155/16
Normen:
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 1, Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1590/15

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Aushilfe in der Abteilung Archive-Bibliothek-Dokumentation einer Rundfunkanstalt wegen personellen Engpasses

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 155/16

DRsp Nr. 2017/9447

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Aushilfe in der Abteilung Archive-Bibliothek-Dokumentation einer Rundfunkanstalt wegen personellen Engpasses

Einzelfall

1. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. 2. Wird der vorübergehende Mehrbedarf (teilweise) auf Stamm-Mitarbeiter verteilt, so entsteht dadurch ein vorübergehender Vertretungsbedarf i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG. Der Sachgrund der Vertretung kommt bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Eine lediglich "gedankliche Zuordnung" reicht nicht aus.