BAG - Urteil vom 21.01.1987
7 AZR 265/85
Normen:
BeschFG Art.1 § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule
DB 1987, 2210
DRsp VI(602)85c-e
EzA § 620 BGB Nr. 89
EzBAT SR 2y BAT Hochschulen - Forschungseinrichtungen Nr. 12
NJW 1988, 1870
NZA 1988, 280

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

BAG, Urteil vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 265/85

DRsp Nr. 1992/6236

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

»1. Haben die Parteien im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, so kommt es für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis wirksam befristet ist, ausnahmsweise auf die Verhältnisse beim Abschluß des vorletzten Vertrages an, wenn sich der letzte Vertrag nach den Umständen des Falles lediglich als unselbständiger Annex des vorletzten Vertrages darstellt und deshalb anzunehmen ist, daß die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit dem Abschluß des weiteren Fristvertrages nicht auf eine neue rechtliche Grundlage stellen, sondern nur das Auslaufen des bisherigen Vertrages im Sinne einer am Sachgrund für dessen Befristung orientierten nachträglichen Korrektur des ursprünglich vereinbarten Endzeitpunktes noch um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit hinausschieben wollten. Das ist etwa der Fall, wenn ein drittmittelfinanziertes Arbeitsverhältnis, das für die Dauer der erfolgten Drittmittelbewilligung befristet war, später um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum verlängert wird, um einen noch verbliebenen Drittmittelrest zu verbrauchen.