LAG Hamburg - Urteil vom 19.05.2016
8 Sa 2/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 161/15

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mittelbarer Vertretung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 2/16

DRsp Nr. 2017/5183

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mittelbarer Vertretung

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer mittelbaren Vertretung ist regelmäßig die gedankliche Zuordnung zu einer bestimmten Vertretungskette bei Abschluss des befristeten Vertrags. Diese gedankliche Zuordnung muss in nach außen erkennbarer Weise dokumentiert werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.11.2015 (21 Ca 161/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.