LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2019
11 Sa 381/19
Normen:
WissZeitVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1283/18

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVGBegriff der wissenschaftlichen TätigkeitBerechnung der Höchstdauer einer befristeten Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 381/19

DRsp Nr. 2020/16061

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit Berechnung der Höchstdauer einer befristeten Tätigkeit

1. Eine Tätigkeit einer Arbeitnehmerin an einer wissenschaftlichen Hochschule als Fachmentorin stellt sich als wissenschaftliche Tätigkeit dar und ist auf die Höchstdauer von sechs Jahren gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG anzurechnen. 2. Die durch anrechnungsfähige Vertragszeiten erreichte Gesamtdauer der Befristungen ist nicht nach den Vorgaben des § 191 BGB zu berechnen, da das Tatbestandsmerkmal "nach Jahren bestimmt" nicht erfüllt ist. 3. Eine Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages von zwei Jahren erscheint zur Bejahung einer Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers ausreichend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2019 - 4 Ca 1283/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG.

1. 2. 3.