LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
11 Sa 530/18
Normen:
TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/18

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 530/18

DRsp Nr. 2019/6267

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

1. Entgegen dem Gesetzeswortlaut gilt die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und/oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG festzulegen, nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. 2. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen über einen Zeitraum von 7 Jahren zulässig ist, ist zu weitgehend und damit unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 26.04.2018 - 4 Ca 84/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung zum 31.12.2018.

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