Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2018. Zudem begehrt der Kläger seine tatsächliche Weiterbeschäftigung über den Befristungstermin hinaus.
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