LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
11 Sa 576/18
Normen:
TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 33/18

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 576/18

DRsp Nr. 2019/6268

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Steinkohlenbergbau

1. Entgegen dem Gesetzeswortlaut gilt die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und/oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG festzulegen, nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. 2. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen über einen Zeitraum von sieben Jahren zulässig ist, ist zu weitgehend und damit unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 - 3 Ca 33/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2018. Zudem begehrt der Kläger seine tatsächliche Weiterbeschäftigung über den Befristungstermin hinaus.

1. 2.