OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2017
15 U 9/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 08.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 79/16
LG Marburg, vom 06.01.2017

Wirksamkeit der Beitrittserklärung eines stillen Gesellschafters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 15 U 9/17

DRsp Nr. 2019/1553

Wirksamkeit der Beitrittserklärung eines stillen Gesellschafters

Ein stiller Gesellschafter kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit seines Beitritts nicht darauf berufen, dass er den Emissionsprospekt nicht erhalten habe und nicht hinreichend über bestehende Risiken aufgeklärt worden sei, da diese Umstände für die Wirksamkeit der Beitrittserklärung selbst unbeachtlich sind und allein die Frage betreffen, ob ihm Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater bzw. Anlagevermittler zustehen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 06.01.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 10.07.2017 Bezug, zu denen der Beklagte eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.