Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 06.01.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 10.07.2017 Bezug, zu denen der Beklagte eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.
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