LAG Köln - Urteil vom 23.08.2017
11 Sa 897/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 876/16

Wirksamkeit der Berechnung eines vorgezogenen Ruhegeldes in einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 897/16

DRsp Nr. 2018/2042

Wirksamkeit der Berechnung eines vorgezogenen Ruhegeldes in einer Aufhebungsvereinbarung

Die Berechnung eines vorgezogenen Ruhegeldes in einer Aufhebungsvereinbarung verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG und ist damit gem. § 134 BGB unwirksam, wenn nur Zeiten der Vollzeitbeschäftigung in die Berechnung eingehen und Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 - 3 Ca 876/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld in Höhe von3.469,68 € brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 01.05.2016 339,84 € brutto nachzuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von vorgezogenem Ruhegeld.

Die am 1957 geborene Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt im Zeitraum vom 15.05.1987 bis zum 30.04.2015 wie folgt beschäftigt:

15.05.1987 bis 11.07.1988 Vollzeit (100 %)
12.07.1988 bis 08.08.1988 unbezahlt beurlaubt
09.08.1989 bis 31.07.1990