Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein vorgezogenes Ruhegeld in Höhe von3.469,68 € brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 01.05.2016 339,84 € brutto nachzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe von vorgezogenem Ruhegeld.
Die am 1957 geborene Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt im Zeitraum vom 15.05.1987 bis zum 30.04.2015 wie folgt beschäftigt:
15.05.1987 bis 11.07.1988 | Vollzeit (100 %) |
12.07.1988 bis 08.08.1988 | unbezahlt beurlaubt |
09.08.1989 bis 31.07.1990 |
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