LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.03.2017
3 Sa 231/16
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KschG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
LAGE KSchG § 15 Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3009/14

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 231/16

DRsp Nr. 2017/5835

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 KSchG setzt voraus, dass es sich bei dem betroffenen Arbeitsbereich um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes mit personeller Einheit handelt, der einen eigenen Betriebszweck verfolgt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 28.07.2016 - 12 Ca 3009/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KschG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Hinblick auf das erstinstanzlich ergangene Teilurteil vom 28.07.2016 weiter um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist 56 Jahre alt, verheiratet und seit dem 01.03.1992 bei der Beklagten als Berater (Fischereiberater) mit einer Bruttomonatsvergütung von 3.790,00 EUR tätigt. Er verfügt über Diplomabschlüsse als Fischereiwissenschaftlicher und als Umweltwissenschaftler. Er ist vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Binnengewässer (Fluss- und Seenfischerei). Zudem ist er ordentliches Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.