BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 825/12
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 75
BB 2014, 2164
DB 2014, 2233
EzA-SD 2014, 7
NZA 2014, 1089
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1603/11
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1545/11

Wirksamkeit der Herunterstufung eines Croupiers im Wege der Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 825/12

DRsp Nr. 2014/12597

Wirksamkeit der Herunterstufung eines Croupiers im Wege der Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds bzw. eines Ersatzmitglieds nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit innerhalb eines Jahres nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Voraussetzung ist damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist gewährt. 2. Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber aber zuzumuten, die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Schon eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Einschränkungen des Arbeitnehmers setzt voraus, dass die verbliebene Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Für die außerordentliche Kündigung gilt dies in noch höherem Maße.