LAG Hamm - Urteil vom 11.04.2019
11 Sa 1037/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 222/18

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 1037/18

DRsp Nr. 2019/17768

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

1. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG besteht während einer Probezeit von sechs Monaten (Wartezeit) kein Kündigungsschutz. 2. Die Kündigung ist lediglich dann unwirksam, wenn sie sich aus Gründen außerhalb des KSchG als treuwidrig, sittenwidrig oder gesetzeswidrig darstellt (hier: verneint). 3. Bei Kündigungen innerhalb der Wartezeit richtet sich Inhalt und Umfang der Mitteilungspflicht gegenüber dem Personalrat nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.09.2018 – 2 Ca 222/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung innerhalb der Wartezeit.

1. 2. 1. 2.