LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2020
6 Sa 107/20
Normen:
§ 4 f Abs. 3 S. 6 BDSG a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2986/17

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Director Institutional Banking einer australischen BankVoraussetzungen des nachwirkenden Kündigungsschutzes gemäß § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 107/20

DRsp Nr. 2022/13787

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Director Institutional Banking einer australischen Bank Voraussetzungen des nachwirkenden Kündigungsschutzes gemäß § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG

1. Der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG a.F. setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Beschäftigtenzahl nicht unter den Schwellenwert des §§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. gesunken ist, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs der Bestellung bedarf. 2. Außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des KSchG ist die Zahl der Fälle, in denen eine der Prüfung auf ihre Sozialwidrigkeit entzogene Kündigung offenbar willkürlich und damit nach § 242 BGB unwirksam ist, auf Ausnahmefälle beschränkt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. November 2017 – 21 Ca 2986/17 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. April 2017 mit dem 30. September 2017 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95% und die Beklagte 5% zutragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 4 f Abs. 3 S. 6 BDSG a.F.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.