LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.03.2017
5 Sa 79/16
Normen:
KSchG § 1; StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4; SchulG MV § 2; SchulG MV § 4; SchulG MV § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 260/15

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin ohne vorherige Abmahnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 79/16

DRsp Nr. 2017/5086

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin ohne vorherige Abmahnung

Hat sich ein Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin strafbar gemacht (§ 176 StGB), ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich entbehrlich, da die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.02.2016 - 1 Ca 260/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4; SchulG MV § 2; SchulG MV § 4; SchulG MV § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der 1968 geborene Kläger absolvierte 1984 bis 1988 die Ausbildung zum Lehrer für untere Klassen und trat zum 01.08.1988 als Lehrer in den Dienst des Rates des Kreises Rügen. Ab dem 20.07.1990 beschäftigte ihn das beklagte Land als Lehrer weiter.