1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.02.2016 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der 1968 geborene Kläger absolvierte 1984 bis 1988 die Ausbildung zum Lehrer für untere Klassen und trat zum 01.08.1988 als Lehrer in den Dienst des Rates des Kreises Rügen. Ab dem 20.07.1990 beschäftigte ihn das beklagte Land als Lehrer weiter.
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