Wirksamkeit der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig Flensburg; Vorliegen einer Verletzung des Zitiergebots und der Pflicht zur Angabe des Datums der Ausfertigung
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 3 KN 4/14
DRsp Nr. 2018/5491
Wirksamkeit der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig Flensburg; Vorliegen einer Verletzung des Zitiergebots und der Pflicht zur Angabe des Datums der Ausfertigung
1. Die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig Flensburg in der Beschlussfassung vom 18. Juni 2014 ist unwirksam. Sie verstößt gegen zwingendes formelles Recht. Es liegt eine Verletzung des Zitiergebots und der Pflicht, das Datum der Ausfertigung anzugeben, vor.2. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Das daraus herzuleitende Zitiergebot umfasst jedenfalls dann, wenn dem Bürger neue Pflichten auferlegt werden und die Satzung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, nicht nur die Bezeichnung der allgemeinen Rechtsgrundlagen (z.B. § 4 KrO), sondern die Pflicht, diese Ermächtigungsgrundlagen vollständig zu zitieren, gemeinsam anzugeben und insbesondere konkret zu benennen, welche einzelne Vorschrift welchen Gesetzes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält.3. Die Eingangsformel der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg verletzt das Zitiergebot, weil § 28KiTaG in seiner Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl lediglich die Nummern 1 und 2 in den Regelungsbereich der Satzung fallen.
Tenor
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