LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2019
17 Sa 973/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Ab. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 498/14

Wirksamkeit der Versetzung einer FlugbegleiterinBesonderes Gewicht der unternehmerischen Entscheidung bei DirektionsrechtKeine unzumutbare Versetzung einer Flugbegleiterin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 973/17

DRsp Nr. 2020/7421

Wirksamkeit der Versetzung einer Flugbegleiterin Besonderes Gewicht der unternehmerischen Entscheidung bei Direktionsrecht Keine unzumutbare Versetzung einer Flugbegleiterin

1. Das Gericht kann bei der Ausübung des Direktionsrechts nur die Grenzen des unternehmerischen Bestimmungsrechts prüfen. 2. Die Schließung des Standorts Hamburg ist im Rahmen der Umstrukturierung rechtmäßig. 3. Zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastungen der Flugbegleiterin durch die Versetzung sind zumutbar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; GG Art. 2 Ab. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.