BAG - Urteil vom 18.09.2014
6 AZR 636/13
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i; BGB § 622 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 70
ArbRB 2014, 289
ArbRB 2015, 3
AuR 2014, 396
AuR 2014, 437
BAGE 149, 125
BAGE 2015, 125
BB 2014, 3060
DB 2014, 7
DB 2015, 75
DStR 2014, 2245
DStR 2015, 1009
EzA-SD 2014, 3
EzA-SD 2014, 6
MDR 2014, 13
MDR 2015, 107
NVwZ 2014, 8
NZA 2014, 7
ZIP 2015, 91
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 511/12
ArbG Gießen, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/12

Wirksamkeit der von der Beschäftigungsdauer abhängigen Staffelung der KündigungsfristBegriff der Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 636/13

DRsp Nr. 2014/18474

Wirksamkeit der von der Beschäftigungsdauer abhängigen Staffelung der Kündigungsfrist Begriff der Altersdiskriminierung

Die von der Beschäftigungsdauer abhängige Staffelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Orientierungssätze: 1. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Dieses Ziel ist rechtmäßig iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG. 2. Ungeachtet des Anstiegs der Erwerbstätigenquote älterer Arbeitnehmer ist das Alter selbst bei vorhandener Ausbildung nach wie vor ein Vermittlungshemmnis. Ältere Arbeitnehmer benötigen nach wie vor längere Zeit als jüngere Arbeitnehmer für die Arbeitsplatzsuche. 3. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deshalb zur Erreichung des Differenzierungsziels auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i RL 2000/78/EG. Damit entfällt der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2013 - 7 Sa 511/12 - wird zurückgewiesen.