OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2017
11 Verg 14/16
Normen:
GWB § 118 Abs. 1; BGB § 134; EG VOL/A § 19 Abs. 6;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 515

Wirksamkeit der Zuschlagserteilung während der Frist des § 118 Abs. 1 GWB a.F.Ausschließung eines Angebots wegen Unauskömmlichkeit bei Unaufklärbarkeit der Abweichung des Gesamtpreises von der Urkalkulation

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 11 Verg 14/16

DRsp Nr. 2017/4633

Wirksamkeit der Zuschlagserteilung während der Frist des § 118 Abs. 1 GWB a.F. Ausschließung eines Angebots wegen Unauskömmlichkeit bei Unaufklärbarkeit der Abweichung des Gesamtpreises von der Urkalkulation

1. Der Senat hält daran fest (vgl. bereits Beschluss vom 20.02.2003, 11 Verg 1/02), dass die Erteilung des Zuschlags in der Frist des § 118 Abs. 1 GWB aF. unwirksam (§ 134 BGB) ist, auch wenn die Vergabestelle von der Erhebung der sofortigen Beschwerde keine Kenntnis hatte.2. Ein Angebot kann wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen werden, wenn der niedrige Gesamtpreis auch durch die Urkalkulation nicht aufgeklärt werden kann, da die dortige Preisermittlung nicht mit derjenigen im Angebot übereinstimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Landes Hessen vom 17.10.2016 -69d VK- 48/2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Antragsgegners werden der Antragstellerin aufgelegt.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 14.585,60 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1; BGB § 134; EG VOL/A § 19 Abs. 6;

Gründe

I.