OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.07.2019
17 U 204/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 218; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 7/18

Wirksamkeit des Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen PkwAnfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Hersteller

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 17 U 204/18

DRsp Nr. 2019/16990

Wirksamkeit des Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Pkw Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Hersteller

1. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, dessen Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.2. Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Verhältnis zum Händler Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Seine Kenntnis wird dem Händler nicht zugerechnet.3. Zur Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung nach Verjährung des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruchs im Rahmen des sog. Abgasskandals.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. August 2018 - 21 O 7/18 - wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4. 5.