BGH - Urteil vom 23.05.2023
XI ZR 272/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 418/19
OLG Saarbrücken, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 103/21

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Rückzahlungsanspruch der geleisteten Zinsraten und Tilgungsraten; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen XI ZR 272/22

DRsp Nr. 2023/7681

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Rückzahlungsanspruch der geleisteten Zinsraten und Tilgungsraten; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht

1. Im Hinblick auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.