OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2021
16 U 291/20
Normen:
BGB a.F. § 358 Abs. 3; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/19

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten WillenserklärungDarlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten PkwEinwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Nichtrückgabe des finanzierten FahrzeugsNichtrückgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II für ein finanziertes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 16 U 291/20

DRsp Nr. 2022/3860

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Nichtrückgabe des finanzierten Fahrzeugs Nichtrückgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II für ein finanziertes Fahrzeug

1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des verbundenen Geschäfts eines im stationären Handel abgeschlossenen Autokaufvertrags und Verbraucherdarlehensvertrags durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags entstanden ist, dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn er die Zulassungsbescheinigung Teil II für das finanzierte Fahrzeug von dem Darlehensgeber nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags entgegennimmt und trotz des von ihm zuvor erklärten Widerrufs nicht unverzüglich zurücksendet.