BGH - Urteil vom 21.01.2020
XI ZR 465/18
Normen:
BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 375/16
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 90/17

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer; Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufrechts in Bezug auf Darlehensverträge

BGH, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen XI ZR 465/18

DRsp Nr. 2020/3489

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer; Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufrechts in Bezug auf Darlehensverträge

Einer Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten steht bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer.