OLG Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
4 U 74/21
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 344/20

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsÜbergang von einer Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen LeistungsklageFehlerhafte WiderrufsbelehrungVorleistungspflicht des Darlehensnehmers zur Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 74/21

DRsp Nr. 2022/8035

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Übergang von einer Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers zur Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 01.02.2021, Az. 2 O 344/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.