OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2017
13 U 10/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 385/16

Wirksamkeit des Widerrufs eines DarlehensvertragesVerwirkung des WiderrufsrechtsVorbehaltslose Bedienung eines Darlehens

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 10/17

DRsp Nr. 2020/14493

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Verwirkung des Widerrufsrechts Vorbehaltslose Bedienung eines Darlehens

Eine Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der klaren Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch einen Darlehensgeber und dem Widerruf des Darlehensnehmers ist bei gleichzeitiger vorbehaltsloser Bedienung des Darlehens im Hinblick auf das Interesse des Widerrufsgegners an Rechtsklarheit missbräuchlich.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 (22 O 385/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

1. Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - die Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts vorliegen. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 30.05.2016 rechtsmissbräuchlich war.