OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2021
31 U 110/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 499/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesVoraussetzungen für eine wirksame Kaskadenverweisung in einer WiderrufsinformationRechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 31 U 110/20

DRsp Nr. 2021/13484

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen für eine wirksame Kaskadenverweisung in einer Widerrufsinformation Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts

Tenor

1.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11.05.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.

1. a. b. 2.