OLG Stuttgart - Urteil vom 15.02.2022
6 U 268/18
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 151/18

Wirksamkeit des Widerrufs von VerbraucherdarlehenEinwand der Verwirkung eines WiderrufsrechtsBloße weitere Nutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 268/18

DRsp Nr. 2022/3229

Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehen Einwand der Verwirkung eines Widerrufsrechts Bloße weitere Nutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 teilweise abgeändert und gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 26.9.2016 geschlossenen Darlehensvertrag über 28.176,92 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 2.2.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 60%, die Beklagte trägt 40%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 55%, die Beklagte trägt 45%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert erster Instanz: Bis 80.000 Euro.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zum 4.4.2020 bis 80.000 Euro, danach bis 30.000 Euro.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.