BGH - Urteil vom 10.09.2019
XI ZR 169/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 179/15
OLG Düsseldorf, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 26/16

Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung; Verwirkung des Widerrufsrechts; Anforderungen an das Zeitmoment und das Umstandsmoment

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen XI ZR 169/17

DRsp Nr. 2019/16898

Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung; Verwirkung des Widerrufsrechts; Anforderungen an das Zeitmoment und das Umstandsmoment

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 355;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.