OLG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2022
2 U 63/21
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 144 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 1 S. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33a; AEUV Art. 101; AEUV Art. 102;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 63/21

Wirksamkeit einer AGB-Klausel hinsichtlich eines sich jährlich verlängernden ZulieferervertragesWirksamkeit einer Vertragsänderung nach Androhung eines LieferstoppsVoraussetzungen für das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung bei VertragsabschlussBestätigung eines wegen Drohung anfechtbaren Geschäfts vor Wegfall der Zwangslage

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 63/21

DRsp Nr. 2023/2022

Wirksamkeit einer AGB-Klausel hinsichtlich eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages Wirksamkeit einer Vertragsänderung nach Androhung eines Lieferstopps Voraussetzungen für das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung bei Vertragsabschluss Bestätigung eines wegen Drohung anfechtbaren Geschäfts vor Wegfall der Zwangslage

1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das Recht einräumt, den Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.2. Eine unter Androhung eines Lieferstopps erzielte Vertragsänderung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes ist dann rechtswidrig, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist. Es ist Sache des Drohenden, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, dass sein Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar war.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.