LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2023
6 Sa 115/23
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 313/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 115/23

DRsp Nr. 2024/5300

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG stellt gemäß § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Diese stellt "an sich" bereits einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Ein sexualbezogener Übergriff ist auch dann anzunehmen, wenn die Genitalien eines anderen nicht berührt, aber unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, entblößt werden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn dem Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 313/22 - vom 16. März 2023 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.