LAG Köln - Urteil vom 16.08.2017
11 Sa 851/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 558/15

Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist

LAG Köln, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 851/16

DRsp Nr. 2018/2041

Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass er die gesamte betriebliche Stellensituation im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, einschließlich solcher möglicherweise geringe qualifizierter Stellen, auf denen der Kläger nur im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung in absehbarer Zeit hätte beschäftigt werden können, mit einem negativen Ergebnis überprüft hat (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.07.2016 - 3 Ca 558/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.03.2016 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.

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