LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.06.2020
5 Sa 53/20
Normen:
AVR-DD § 30 Abs. 3; AVR-DD § 31; AVR-DD § 32 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KSchG § 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 751/19

Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 53/20

DRsp Nr. 2020/11523

Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland

1. Obwohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland bei ordentlich unkündbaren Mitarbeitern eine außerordentliche Kündigung nur aus in der Person oder in dem Verhalten liegenden Gründen vorsehen, kann eine außerordentliche Kündigung in Extremfällen auch aus betriebsbedingten Gründen zulässig sein. Dabei sind aber zumindest diejenigen Maßstäbe zu berücksichtigen, die für eine bei unkündbaren Mitarbeitern ausnahmsweise zulässige ordentliche betriebsbedingte Kündigung gelten. 2. Bei einer Änderungskündigung dürfen sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.12.2019 - 2 Ca 751/19 - abgeändert und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.06.2019 rechtsunwirksam ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-DD § 30 Abs. 3; AVR-DD § 31; AVR-DD § 32 Abs. 4;