LAG Köln - Urteil vom 16.11.2016
11 Sa 113/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4064/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 113/16

DRsp Nr. 2017/9160

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Die auf die Schließung der Küchenabteilung eines Möbelhauses gestützte betriebsbedingte Kündigung einer kaufmännischen Angestellten, Kassiererin und Infokraft ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber für seine Behauptung, die Geschäftsführung habe beschlossen, die Küchenabteilung zu schließen, beweisfällig geblieben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2015 - 2 Ca 4064/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 %, die Beklagte zu 81 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die am 1966 geborene Klägerin ist seit dem August 1989 bei der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, als kaufmännische Angestellte, Kassiererin und Infokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden beschäftigt, zuletzt auf Basis des Arbeitsvertrages vom 27.12.1999 (Bl. 51 ff. d. A.).

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