LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2013
7 Sa 1211/12
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 2 S. 1; ZA-NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 204/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Arbeitnehmern der britischen Streitkräfte auch ohne Durchführung der Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1211/12

DRsp Nr. 2013/7416

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Arbeitnehmern der britischen Streitkräfte auch ohne Durchführung der Sozialauswahl

Die britischen Streitkräfte müssen vor Ausspruch einer Kündigung keine Sozialauswahl mit Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BPersVG bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestaltet ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Betriebsstätte durch die Truppe zur Dienststelle bestimmt worden ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.01.2012, 3 Ca 204/11, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 2 S. 1; ZA-NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.