LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2017
11 Sa 603/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 13183/16

Wirksamkeit einer betriebsbedingten KündigungAnforderungen an die Sozialauswahl bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 603/17

DRsp Nr. 2018/17615

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung Anforderungen an die Sozialauswahl bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen

1. Eine Betriebsteilstilllegung ist grundsätzlich als betriebsbedingter Grund für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG geeignet. 2. Eine Kündigung ist wegen eines Fehlers in der sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. 3. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zweier Unternehmen hat die Sozialauswahl unternehmensübergreifend zu erfolgen. 4. Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung in der organisatorischen Einheit zu verfolgende arbeitstechnische Zwecke geschaffen haben. Indizien für ein Gemeinschaftsbetrieb können insbesondere die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, eine gemeinsame Personalabteilung und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz sein. 5. Von einem gemeinsamen Betrieb ist auszugehen, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich erklärt wird, ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet ist und sämtliche Personalmaßnahmen gegenüber dem Betriebsrat und der Belegschaft unternehmensübergreifend ausgeführt werden.