BAG - Urteil vom 16.12.2010
2 AZR 576/09
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1587
NZA 2011, 1247
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 564/08
ArbG Bamberg, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 15/07

Wirksamkeit einer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis [nunmehr] befristenden Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 576/09

DRsp Nr. 2011/10978

Wirksamkeit einer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis [nunmehr] befristenden Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Änderungskündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie auf eine nachträgliche Befristung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses zielt. Ein Grund zur Änderung der Arbeitsbedingungen kann vorliegen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeiten zu den bisherigen Bedingungen entfallen sind und sachliche Gründe für das Angebot einer nur befristeten (Weiter-)Beschäftigung bestehen. Der sachliche Grund kann darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus sozialen Erwägungen eine befristete Beschäftigung im Sinne einer Übergangsregelung ermöglichen will. Die sozialen Erwägungen müssen dann das überwiegende Motiv des Arbeitgebers für das Änderungsangebot sein.