LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2017
8 Sa 381/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6862/16

Wirksamkeit einer Freiwilligkeitsklausel hinsichtlich einer Jahressonderzahlung in eine Formulararbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 381/17

DRsp Nr. 2017/15779

Wirksamkeit einer Freiwilligkeitsklausel hinsichtlich einer Jahressonderzahlung in eine Formulararbeitsvertrag

kein Leitsatz vorhanden

Klauseln in Formulararbeitsverträgen, mit denen jährlich zu erbringende Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld unter ein Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden sollen, sind nicht im Rahmen einer Gesamtschau der Klausel, sondern Satz für Satz auszulegen. Liegt der erste Satz der Klausel durch die Verwendung des Indikativs ("der Arbeitnehmer erhält ..."), ggfls. verstärkt durch die Nennung der Höhe der in Rede stehenden Leistung, den Eindruck nahe, der Arbeitgeber wolle sich zur Zahlung einer Sonderleistung verpflichten, stellt ein nachfolgender, auch an sich sauber formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt eine Erläuterung dar, mit der der Inhalt des Eingangssatzes relativiert wird. Vielmehr darf der Arbeitnehmer als Klauselgegner beide Bestimmungen für sich lesen mit der Konsequenz, dass die eine ihm einen Anspruch zugesteht, den ihm die andere wieder nimmt, worin ein Widerspruch liegt, der den Freiwilligkeitsvorbehalt als nicht klar und verständlich i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erscheinen lässt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2017 - Az. 8 Ca 6862/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;