LAG Köln - Urteil vom 14.11.2023
4 Sa 11/23
Normen:
BGB § 626; HGB § 60 Abs. 1; ZPO § 33 Abs. 1; ZPO § 321; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1042/22

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Erstellung von Raubkopien und wettbewerbswidrigen Verhaltens; Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses

LAG Köln, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 11/23

DRsp Nr. 2024/3060

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Erstellung von "Raubkopien" und wettbewerbswidrigen Verhaltens; Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Erstellung von "Raubkopien" und wettbewerbswidrigen Verhaltens

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.11.2022 und gegen das Ergänzungsurteil vom 12.01.2023 - 3 Ca 1042/22 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; HGB § 60 Abs. 1; ZPO § 33 Abs. 1; ZPO § 321; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten klagend über eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) vom 21.07.2022 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Widerklagend streiten die Parteien im Rahmen einer Stufenklage über eine Auskunftserteilung sowie hilfsweise über Unterlassung.

1. 2. 1. a) b) c) 2. 3. 4. 5.