OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2017
7 U 8/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127; RVG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 88/14

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen Mandant und RechtsanwaltAnforderungen an die Einhaltung gewillkürter Schriftform

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 8/15

DRsp Nr. 2018/16122

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt Anforderungen an die Einhaltung gewillkürter Schriftform

1. Eine vertraglich vereinbarte Schriftform ist eingehalten, wenn eine Vertragspartei das Schriftstück mit ihrer Unterschrift nicht im Original übermittelt, sondern es als Datei gemailt hat. 2. Nicht jede Androhung, das Mandat nieder zu legen, wenn es nicht zu einer Vergütungsvereinbarung kommt, stellt eine widerrechtliche Drohung i.S. von § 123 Abs. 1 BGB dar. Insbesondere fehlt es bei Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung an einer Zwangslage, wenn dem Mandanten bereits seit zwei Monaten bekannt war, dass der Rechtsanwalt ab diesem Zeitpunkt neue Mandate nicht mehr nach dem RVG, sondern nach der übermittelten Vergütungsvereinbarung abrechnen wolle. 3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die eine Abrechnung nach effektiver Arbeitszeit ermöglicht, auf die Höhe der Kosten und darauf hinzuweisen, dass diese den wirtschaftlichen Wert übersteigen, besteht nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die übrigen Anträge des Klägers aus den Schriftsätzen vom 05.03.2015 und 12.03.2015 werden abgewiesen.